Das Recht auf Selbstverteidigung

Unterzeichnung der UN-Charta am 26. Juni 1945. Artikel 51 der Charta enthält das Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff. (© imago images/United Archives International)
Unterzeichnung der UN-Charta am 26. Juni 1945. Artikel 51 der Charta enthält das Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff. (© imago images/United Archives International)

Seit 1945 gilt für die Beziehungen der Staaten zueinander ein allgemeines Gewaltverbot, das nur zwei Ausnahmen kennt: Militärische Einsätze, die vom UN-Sicherheitsrat zur Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit beschlossen werden, und das Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta, das Staaten im Fall eines »bewaffneten Angriffs« zusteht.

Weder die UN-Charta noch die Staatenpraxis folgen der gelegentlich vertretenen Interpretation, die das Selbstverteidigungsrecht nur nach einem bewaffneten Angriff durch einen Staat gegeben sieht. Auch Angriffe nichtstaatlicher Akteure wie jene der Terrorgruppe Hamas am 7. Oktober auf Israel bringen das Recht auf Selbstverteidigung zur Geltung.

Hintergrund

Im Kriegsfall sind die kriegführenden Parteien verpflichtet, die Regeln des humanitären Völkerrechts zu beachten, also jene Rechtsnormen, die das Verhalten in einem bewaffneten Konflikt reglementieren (ius in bello). Davon unabhängig zu betrachten ist die Frage, ob der Einsatz bewaffneter Gewalt an sich illegal oder aber rechtskonform ist (ius ad bellum). Fragen im Hinblick auf das »Recht im Krieg« sind also von der Frage nach dem »Recht zum Krieg« zu unterscheiden.

Ob der Gewalteinsatz rechtskonform erfolgt oder nicht, hat keine Auswirkungen darauf, welche Regeln im Krieg beachtet werden müssen. Diese gelten auf jeden Fall und unbedingt. Auch wenn der Einsatz von Waffengewalt gemäß dem ius ad bellum rechtmäßig ist, bleiben sämtliche Erfordernisse des ius in bello bestehen. Gleiches gilt auch im Fall eines ungerechtfertigten Gewalteinsatzes. Dass etwa Russland einen illegalen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt, hat keinerlei Auswirkungen auf die Regeln, die es in diesem Krieg laut dem humanitären Völkerrecht einzuhalten hat.

Gewaltverbot

Praktisch die gesamte Geschichte der Menschheit lang galt Kriege zu führen als völlig selbstverständliches und auch allseits akzeptiertes Mittel der Politik von Herrschern und Staaten. Kriege zur Durchsetzung von Interessen waren bis ins 20. Jahrhundert nicht die Ausnahme, sondern die Regel im Verkehr von Staaten.

Ein erster Vertrag zur Ächtung des Kriegs, der sogenannte Briand-Kellogg-Pakt, wurde am 27. August 1928 unterzeichnet. Mit ihm wurden Angriffskriege für völkerrechtswidrig erklärt. Unterzeichnet wurde der Vertrag ursprünglich von elf Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien und das Deutsche Reich. Bis zu Beginn des Zweiten Weltkriegs 1939 wurde der Pakt von dreiundsechzig Staaten ratifiziert.[1]

Mit der Gründung der Vereinten Nationen, deren oberstes Ziel laut Artikel 1(1) die Wahrung des »Weltfriedens« und der internationalen Sicherheit ist, wurde ein allgemeines Gewaltverbot etabliert, das allen Staaten die Anwendung von oder Drohung mit militärischer Gewalt verbietet.

Festgeschrieben ist dies in Artikel 2(4) der UN-Charta:

»Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.«[2]

Die Satzung der Vereinten Nationen kennt nur zwei Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot. Die erste Ausnahme besteht in militärischen Maßnahmen, die vom UN-Sicherheitsrat beschlossen werden können, wenn dieser gemäß Artikel 39 der Charta eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine »Angriffshandlung« festgestellt hat.[3] Der Sicherheitsrat kann dann gemäß Artikel 41 »Maßnahmen unter Ausschluss von Waffengewalt« ergreifen, die von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Diese können von gezielten Sanktionen über vollständige Embargos bis zum Abbruch diplomatischer Beziehungen reichen.[4]

Der Sicherheitsrat kann, sollten sich nichtmilitärische Maßnahmen als unzureichend erweisen, laut Artikel 42 der Charta auch den Einsatz militärischer Gewalt beschließen. In diesem Fall werden die Streitkräfte der Mitgliedsstaaten ermächtigt, die zur »Wiederherstellung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen« zu ergreifen.[5] Zum Tragen kam dieser Passus zum ersten Mal 1990 nach der irakischen Besetzung von Kuwait, als der Sicherheitsrat einem militärischen Einschreiten im Rahmen des Systems der kollektiven Sicherheit den Weg freimachte.[6]

Recht auf Selbstverteidigung

Die zweite der beiden Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot stellt das Recht auf Selbstverteidigung dar, das in Artikel 51 der UN-Charta festgeschrieben ist:

»Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.«[7]

Damit das Selbstverteidigungsrecht zum Tragen kommt, muss ein »bewaffneter Angriff« vorliegen. Im Unterschied zur Wortwahl in Artikel 2(4) reicht eine bloße Androhung von Gewalt, die nicht von darüber hinausgehenden Schritten begleitet wird, nicht aus, um das Recht auf Selbstverteidigung zu aktivieren.

Auch muss der bewaffnete Angriff absichtlich erfolgen. Ein irrtümlich abgefeuerter Schuss eines Soldaten über eine Staatsgrenze hinweg würde dieses Kriterium beispielsweise nicht erfüllen.

Und der Angriff muss, wie das Institut de Droit international erläuterte, »einen gewissen Schweregrad aufweisen«.[8] In den Worten des Völkerrechtlers Yoram Dinstein:

»Ein bewaffneter Angriff setzt eine Gewaltanwendung voraus, die schmerzhafte Folgen nach sich zieht (oder ziehen kann). Wenn eine konkrete Gewaltanwendung keine solchen Folgen verursacht (oder solche vernünftigerweise nicht zu erwarten sind), kommt Artikel 51 nicht zum Tragen.«[9]

Das vereinzelte Werfen eines Molotowcocktails über eine Grenze stellt beispielsweise unzweifelhaft einen Angriff dar, doch dessen Ausmaß und Wirkung sind sicherlich nicht gravierend genug, um einen Selbstverteidigungskrieg zu legitimieren.

Wer ist der Angreifer?

Gelegentlich wird behauptet, das Recht auf Selbstverteidigung stehe Staaten nicht zu, wenn sie von nichtstaatlichen Akteuren angriffen werden. In aller Regel wird dann auf ein in vielerlei Hinsicht umstrittenes Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) aus dem Jahr 2004 über die rechtlichen Folgen der israelischen Sicherheitsanlagen entlang der Grenze zum Westjordanland verwiesen. Darin hat das Gericht behauptet, Artikel 51 der UN-Charta würde »die Existenz eines inhärenten Rechtes auf Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs eines Staates gegen einen anderen Staat« anerkennen, das Recht also nur auf Angriffe durch Staaten beschränken.[10]

Dieser Interpretation widersprachen damals allerdings schon einige der Richter des IGH in ihren abweichenden Stellungnahmen, und sie steht in der Tat auf mehr als wackeligen Füßen.[11] Denn mit keinem Wort ist in Artikel 51 der UN-Charta davon die Rede, dass der bewaffnete Angriff, gegen den das Recht auf Selbstverteidigung besteht, von einem Staat ausgeführt werden müsse – diese Einschränkung hat der IGH hinzugefügt.

In der Praxis zeigt sich darüber hinaus, dass die Vereinten Nationen und viele Staaten die Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht nach Angriffen nichtstaatlicher Akteure anerkannten, so etwa in der UN-Sicherheitsratsresolution 1368, verabschiedet nur einen Tag nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 in New York und Washington.[12]

Gegenwärtigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit

Gewohnheitsrechtlich wird die Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung durch drei Kriterien eingeschränkt. Die militärische Selbstverteidigung muss erstens in einem zeitlichen Naheverhältnis zum bewaffneten Angriff erfolgen. Sie muss nicht binnen Minuten oder gar Tagen nach einem Angriff beginnen, da der angegriffene Staat die Möglichkeit haben muss, alle nötigen militärischen und politischen Vorbereitungen zu treffen, um einen Selbstverteidigungskrieg zu starten. Es muss auch Zeit eingeräumt werden, um nichtmilitärische Mittel der Konfliktlösung eine Chance zu geben. Aber ein Staat kann nicht Jahre nach einem Angriff sein Recht auf Selbstverteidigung geltend machen.

Die Selbstverteidigung muss zweitens in dem Sinne notwendig sein, als keine »friedlichen und hinreichend erfolgversprechenden Mittel der Streitbeilegung zur Verfügung stehen«. [13] Im Fall einer umfassenden militärischen Invasion stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit nicht, da vom angegriffenen Staat nicht erwartet werden kann, zuerst friedliche Mittel der Konfliktlösung auszuprobieren, bevor er zu militärischen Mitteln der Selbstverteidigung greift.

Ein Beispiel dafür wäre der Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober: Als Tausende Hamas-Terroristen, begleitet von starkem Raketenfeuer auf israelische Städte, auf dem Landweg, durch die Luft und über Wasser nach Israel einfielen, in grenznahen Ortschaften über 1.200 Zivilisten ermordeten und schließlich über 240 Geiseln in den Gazastreifen verschleppten, war keine Frage, dass ein bewaffneter Angriff vorlag, gegen den Israel das Recht auf Selbstverteidigung geltend machen konnte.

Am schwierigsten zu definieren ist drittens das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Im Fall von unmittelbaren Vor-Ort-Reaktionen auf bewaffnete Angriffe kann Verhältnismäßigkeit so verstanden werden, dass »Angriffs- und Verteidigungshandlung einander entsprechen«.[14] Wird ein Staat mit vereinzelten Raketen beschossen, ist es verhältnismäßig, sich dagegen mit dem Beschuss von Raketenstellungen zu verteidigen, doch wäre es sicherlich nicht verhältnismäßig, deswegen eine Millionenstadt mithilfe von Atombomben auszulöschen.

In einem Selbstverteidigungskrieg erübrigt sich diese Definition von Verhältnismäßigkeit: Ein Krieg ist, wie Dinstein betont, praktisch immer »unverhältnismäßig«, insofern die eingesetzte Gewalt fast immer »die zerstörerische Wirkung der ursprünglichen rechtswidrigen Gewaltanwendung weit übertrifft«.[15] Deshalb scheint es sinnvoller, »Verhältnismäßigkeit zwischen der Verteidigungshandlung und dem damit verfolgten Zweck zu fordern«.[16]

An dieser Stelle ist es wichtig zu betonen, dass die Frage nach der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das »Recht zum Krieg« etwas völlig anderes ist als das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung ziviler Schäden und Opfer in den Bestimmungen des humanitären Völkerrechts (dem »Recht im Krieg«). Beides wird in öffentlichen Debatten leider sehr oft verwechselt.

Reichweite der Selbstverteidigung

Das Recht auf Selbstverteidigung beschränkt den angegriffenen Staat keineswegs darauf, bloß den unmittelbaren Angriff abzuwehren, indem er beispielsweise die Angreifer aus seinem eigenen Territorium zurückschlägt. »In der allgemeinen Praxis der Staaten beschränkt sich ein Selbstverteidigungskrieg keineswegs auf die bloße Abwehr eines bewaffneten Angriffs. Die Gewalt wird oft unnachgiebig angewandt, um die Streitkräfte des Angreifers zum völligen Zusammenbruch zu bringen.«[17]

Im Iran-Irak-Krieg war der angegriffene Iran beispielsweise nicht verpflichtet, sein militärisches Vorgehen einzustellen, sobald es ihm gelungen war, die irakischen Truppen von seinem Territorium zu vertreiben. Genauso wenig hat sich die amerikanische Selbstverteidigung gegen den japanischen Angriff auf Pearl Harbor am 7. Dezember 1941 auf die Inseln von Hawaii beschränken müssen, sondern konnte den Krieg bis zur Kapitulation des Kaiserreichs vorantreiben. Der angegriffene Staat ist »nicht verpflichtet, an der Grenze Halt zu machen, sondern kann die sich zurückziehenden feindlichen Truppen verfolgen und sie bis zu ihrer völligen Niederlage bekämpfen«[18]

Dies ist auch im Hinblick auf die Abschreckung bewaffneter Angriffe von Bedeutung. Der Angreifer muss damit rechnen, dass er sozusagen keinen ›Angriff mit beschränkter Haftung‹ durchführen kann: »Wenn ein bewaffneter Angriff einen Selbstverteidigungskrieg auslöst, muss der Angreifer erkennen, dass es um Leben und Tod geht.«[19]


[1] Vgl. zum Bemühen um eine Ächtung des Kriegs Hathaway, Oona A./Shapiro, Scott J.: The Internationalists And Their Plan to Outlaw War, New York 2017.

[2] Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, in: Auswärtiges Amt/Deutsches Rotes Kreuz/Bundesministerium für Verteidigung (Hrsg.): Dokumente zum humanitären Völkerrecht. 3. Auflage, Sankt Augustin 2016, S. 119–150, hier S. 122.

[3] Vgl. ebd., S. 131.

[4] Ebd., S. 132.

[5] Ebd.

[6] Vgl. Beham, Markus/Fink, Melanie/Janik, Ralph: Völkerrecht verstehen, 2., überarbeitete Auflage, Wien 2019, S. 260.

[7] Charta der Vereinten Nationen, S. 134.

[8] Zit. nach Dinstein, Yoram: War, Aggression and Self-Defence. Sixth Edition, Cambridge 2017, S. 206.

[9] Ebd.

[10] International Court of Justice: Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory. Advisory Opinion of 9 Juli 2004, https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/131/131-20040709-ADV-01-00-EN.pdf, S. 194.

[11] Vgl. die Auszüge aus diesen Stellungnahmen in: Janik, Ralph: International Law and the Use of Force. Cases and Materials, Milton Park 2020, S. 122 ff.

[12] Vgl. United Nations Secuity Council: Resolution 1368 (2001), 12. September 2001, https://digitallibrary.un.org/record/448051/files/S_RES_1368%282001%29-DE.pdf?ln=en.

[13] Beham/Fink/Janik: Völkerrecht verstehen, S. 268.

[14] Ebd.

[15] Dinstein: War, Aggression and Self-Defence, S. 283.

[16] Beham/Fink/Janik: Völkerrecht verstehen, S. 268.

[17] Dinstein: War, Aggression and Self-Defence, S. 285.

[18] Ebd., S. 287.

[19] Ebd., S. 286.

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